Newsarchiv 2020

Informationen zur Leistungsfeststellung und Durchführung der diesjährigen Abschlussprüfungen

Stand: 28. April 2020 - 17:00 Uhr

Sehr geehrte Ausbildungsbetriebe, sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

mit Schreiben vom 20. April 2020 hat Frau Ministerin Dr. Eisenmann über wesentliche Rahmenbedingungen der Planung des Wiederbeginns des Unterrichtsbetriebs ab dem 4. Mai 2020 informiert und nun über konkrete Regelungen zur Prüfungsdurchführung informiert.

Die für die Ludwig-Erhard-Schule maßgebenden Regelungen zur Prüfungsdurchführung sind im Überblick:

  • Der Wegfall einer Drittkorrektur bei der schriftlichen Abiturprüfung an den Beruflichen Gymnasien und der Abschlussprüfung der Berufsoberschulen;
  • die Durchführung der Erst- und Zweitkorrektur möglichst aller schriftlichen Abschlussprüfungen - einschließlich der Abiturprüfung - an der Schule des Prüflings;
  • Ausnahmen von der Einhaltung der Mindestanzahl schriftlicher Arbeiten;
  • Ausnahmen von der Pflicht zur Erbringung von gleichwertigen Leistungsfeststellungen, der Klassenarbeiten zum Hör- oder Hör/Sehverstehen und von Projektarbeiten. Sollte die Leistungsfeststellung des Hör- oder Hör-/ Sehverstehens nicht mehr erbracht werden können, so wird die Niveaustufe gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) dennoch ausgebracht, sofern die sonstigen diesbezüglichen Bedingungen erfüllt sind;
  • in den Berufskollegs und der Berufsoberschule: Durchführung der Projektarbeit nur auf freiwilliger Basis auf Wunsch der Prüflinge mit Dokumentation ohne Präsentation;
  • eine Vereinfachung der Besetzung der Prüfungsausschüsse sowie der Besetzung der Fachausschüsse mit zwei anstelle von drei Mitgliedern;
  • ein begrenztes Abweichen von der vorgesehenen Prüfungszeit, sofern es zu einer Reduzierung der Prüfung kommt;
  • in der Berufsschule erfolgen die schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Gemeinschaftskunde nur auf Antrag der Schülerin oder des Schülers;
  • im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde der Berufsschule werden mehrere zentrale Prüfungstermine angeboten, um eine Reduzierung von Spitzenbelastungen vor Ort zu ermöglichen;
  • mündliche Prüfungen und praktische Prüfungen erfolgen in einigen Bildungsgängen nur auf Antrag der Schülerin oder des Schülers;
  • Wegfall der Zentralen Klassenarbeit in den Berufskollegs I (1BK1T, 1BK1W, 1BK1P);
  • es werden in den Prüfungsklassen keine Klassenarbeiten mehr geschrieben, und es werden alle Schülerinnen und Schüler versetzt (konkrete Regelungen folgen noch).
  • Schülerinnen und Schüler, die sich unsicher fühlen, aus welchen Gründen und Bedenken auch immer, müssen nicht am Haupttermin der Abschlussprüfung teilnehmen und können stattdessen den ersten Nachtermin wählen (eine Splittung der Termine ist nicht zulässig).

Eine Sondersituation ergibt sich für Schülerinnen und Schüler, die trotz einer Vorerkrankung an den Prüfungen teilnehmen wollen. Entsprechende Regelungen werden gesondert bekannt gegeben.

Einzelheiten zu den vorgenommenen Änderungen können der folgenden Anlage entnommen werden.

Anlage

Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung und der Durchführung der Abschlussprüfungen an beruflichen Schulen

1   Allgemeine Vorschriften

Es gelten im Schuljahr 2019/ 2020 für die beruflichen Schulen die allgemeinen Regelungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und bei allen Schulversuchen, die an den beruflichen Schulen in Baden-Württemberg durchgeführt werden, die jeweiligen Schulversuchsbestimmungen des Kultusministeriums nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

2   Klassenarbeiten und Versetzungen

Die Mindestanzahl der schriftlichen Arbeiten bezogen auf das Schuljahr oder das zweite oder das vierte Schulhalbjahr kann in allen beruflichen Bildungsgängen unterschritten werden. Prüfungsklassen konzentrieren sich ausschließlich auf die Vorbereitung der Abschlussprüfungen, es werden keine Klassenarbeiten mehr geschrieben.
Die zentralen Klassenarbeiten in den Berufskollegs I (u. a. Kaufmännisches Berufskolleg I) entfallen.

Frau Ministerin Dr. Eisenmann hat entschieden, dass es im Schuljahr 2019/2020 keine Nichtversetzungen geben soll. Hierfür werden gesonderte Regelungen erlassen.

3   Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen und Überprüfung des Hör- oder Hör-/Sehverstehens in einer Klassenarbeit

(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer gleichwertigen Feststellung von Schülerleistungen (GFS) nach § 9 Absatz 5 NVO und § 6 Absatz 4 der Abiturverordnung berufliche Gymnasien (BGVO) entfällt. Darüber hinaus soll allen Schülerinnen und Schülern, die eine gleichwertige Feststellung von Leistungen im Schuljahr 2019/2020 erbringen wollen, hierfür Gelegenheit gegeben werden, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit oder in anderer als unterrichtsbezogener Darstellungsform.

(2) Die verbindliche Klassenarbeit in den Fremdsprachen zur ausschließlichen Überprüfung des Hör- oder Hör-/Sehverstehens in den beruflichen Bildungsgängen kann entfallen, sofern diese Leistung nicht bereits erbracht wurde. Sollte die Prüfung des Hör- oder Hör-/Sehverstehens nicht mehr erbracht werden können, so wird die Niveaustufe gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dennoch in den Zeugnissen ausgebracht, sofern die sonstigen diesbezüglichen Bedingungen erfüllt sind.

4   Leistungsbewertung

Die Bildung der Endnote in einem Fach, das nicht Bestandteil einer Abschlussprüfung ist, erfolgt im Schuljahr 2019/2020 auf der Grundlage der bis zum ersten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen, sofern keine weiteren Leistungsfeststellungen mehr möglich sind. In diesem Fall gelten die Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung als erfüllt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe.

5   Praktikumsberichte im Dualen Berufskolleg Fachrichtung Soziales

Anmerkung: für die Ludwig-Erhard-Schule nicht von Bedeutung

6   Praktische Ausbildung im Rahmen schulischer Berufsausbildungen oder während des Besuchs beruflicher Bildungsgänge

Anmerkung: für die Ludwig-Erhard-Schule nicht von Bedeutung

7   Besetzung der Prüfungsausschüsse und Fachausschüsse

(1) Bei den Abschlussprüfungen in allen beruflichen Bildungsgängen wird jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet, der insgesamt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören abweichend von den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen an:

  1. als vorsitzende Person die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder von ihm beauftragte Person als Leiterin oder als Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, und
  2. sämtliche Lehrkräfte, die in der jeweiligen Abschlussklasse in den maßgebenden Fächern oder Handlungsfeldern unterrichten.

(2) Den Fachausschüssen gehören abweichend von den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen an:

  1. eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannte fachkundige Lehrkraft, die auch Protokoll führt, und
  2. die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer.

8   Schriftliche Prüfung

Sollte in beruflichen Bildungsgängen mit Ausnahme des Beruflichen Gymnasiums und (…) aufgrund der Schulschließung in einem Prüfungsfach ein Kompetenzbereich des Bildungsplanes beziehungs-weise ein Lehrplanthema nicht behandelt worden sein, kann die Fachlehrkraft nach entsprechender schriftlicher Bestätigung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Streichung von Auf-gaben im Umfang von bis zu 15 Prozent der Gesamtpunktzahl vorschlagen. Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten erfolgt in diesem Fall die Ermittlung der Note nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters mit angepasster Gesamtpunktzahl. Näheres regelt das Kultusministerium in den Durchführungsbestimmungen für die Prüfungen. Von der Schülerin oder dem Schüler trotz Streichungsvorschlag bearbeitete Aufgaben werden bewertet. Die Schülerinnen und Schüler werden über den Streichungsvorschlag sowie die Bewertungsregelung vor der Prüfung informiert.

9   Schriftliche Abiturprüfung an Beruflichen Gymnasien

Die jeweilige schriftliche Prüfungsarbeit wird bei der Abiturprüfung an den Beruflichen Gymnasien in der Erstkorrektur von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und in der Zweitkorrektur von einer weiteren Fachlehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wurde, korrigiert und nach § 5 Absatz 1 BGVO bewertet. Erst- und Zweitkorrektur erfolgen nacheinander und voneinander unabhängig. Bei Abweichungen in den Bewertungen bis zu 3 Notenpunkten gilt der Durchschnittswert als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung, die gegebenenfalls auf die nächsthöhere Punktzahl aufzurunden ist. Bei Abweichungen in den Bewertungen um 4 oder mehr Notenpunkte wird die Anonymität der Erst- beziehungsweise der Zweitkorrektur aufgehoben und Erst- und Zweitkorrektor werden aufgefordert, eine gemeinsame Bewertung zu finden. Kann eine Einigung auf eine gemeinsame Bewertung zwischen Erst- und Zweitkorrektor nicht erzielt werden, wird die Note von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der kursführenden Schule festgelegt.

10 Schriftliche Prüfung Berufsoberschulen

Anmerkung: für die Ludwig-Erhard-Schule nicht von Bedeutung

11 Schriftliche Prüfung der Berufsschule

Im Rahmen der Abschlussprüfungen der Berufsschule erfolgt eine Teilnahme an der schriftlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Gemeinschaftskunde nur auf Antrag. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt den Schülerinnen und Schülern nach Bekanntgabe der Anmeldenoten eine angemessene Frist, innerhalb der mitgeteilt werden muss, ob sie in Deutsch und in Gemeinschafts-kunde oder in einem der beiden Fächer an der schriftlichen Abschlussprüfung teilnehmen möchten. Bei Nichtteilnahme an der schriftlichen Abschlussprüfung gilt die Anmeldenote als Endnote gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 der Berufsschulordnung.

12 Schriftliche Prüfung an der Fachschule für Weiterbildung in der Pflege

Anmerkung: für die Ludwig-Erhard-Schule nicht von Bedeutung

13 Projektarbeit in der Berufsoberschule sowie in den Berufskollegs

(1) Anmerkung: für die Ludwig-Erhard-Schule nicht von Bedeutung

(2) Anmerkung: für die Ludwig-Erhard-Schule nicht von Bedeutung

(3) In den entsprechenden Berufskollegs ergibt sich die Jahresendnote im Fach Projektarbeit aus der ganzen oder halben Note, die für die im Unterricht erbrachten Leistungen mit Ausnahme der Dokumentation erteilt wurde und der ganzen oder halben Note für die Dokumentation. Die aus den im Unterricht erbrachten Leistungen gebildete Note wird hierbei einfach und die für die Dokumentation erteilte Note zweifach gewichtet.

(4) Anmerkung: für die Ludwig-Erhard-Schule nicht von Bedeutung

14 Praktischer Teil der berufsbezogenen Prüfung beziehungsweise praktische Prüfung in den berufsvorbereitenden Bildungsgängen

Anmerkung: für die Ludwig-Erhard-Schule nicht von Bedeutung

15 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung in der zweijährigen zur Fachschulreife führenden Berufsfachschule (…) wird auf Antrag der Schülerin oder des Schülers durchgeführt. Nach Bekanntgabe der Anmeldenote setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Frist, innerhalb derer die Schülerinnen und Schüler beantragen können, eine praktische Prüfung zu absolvieren. Die praktische Prüfung soll in verkürzter Form stattfinden und um ein Drittel reduziert werden.

(2) Anmerkung: für die Ludwig-Erhard-Schule nicht von Bedeutung

(3) Anmerkung: für die Ludwig-Erhard-Schule nicht von Bedeutung

(4) Anmerkung: für die Ludwig-Erhard-Schule nicht von Bedeutung

(5) Anmerkung: für die Ludwig-Erhard-Schule nicht von Bedeutung

16 Mündliche Prüfung

(1) Im Rahmen der Abschlussprüfungen in den (…), Berufsfachschulen, (…) Berufskollegs, (…) wird eine mündliche Prüfung nur auf Antrag durchgeführt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt den Schülerinnen und Schülern nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung eine Frist, innerhalb der mitgeteilt werden muss, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern die Schülerinnen und Schüler mündlich geprüft werden möchten. Eine mündliche Prüfung kann in bis zu zwei maßgebenden Fächern beantragt werden. (…)

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