Newsarchiv 2021

Aktuelle Informationen zum Unterrichtsbetrieb ab Montag, 10.01.2022

Sehr geehrte Ausbildungsbetriebe, sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

zunächst einmal wünsche ich Ihnen für das noch junge Jahr 2022 von Herzen alles Gute und hoffe, dass es Ihnen gelungen ist, in den Weihnachtsferien trotz der schwierigen Rahmenbedingungen im Kreise Ihrer Familien Abstand vom nun schon seit langem sehr herausfordernden Alltag zu nehmen.

Das Kultusministerium hat uns nun Informationen zum Unterrichtsbeginn ab 10.01.2022 zukommen lassen. Zentral dabei ist, dass am Präsenzunterricht festgehalten werden soll. In Anbetracht der sich rasch ausbreitenden Omikron-Variante des Coronavirus sollen gleichzeitig aber auch Vorbereitungen getroffen werden.

So wird u.a. das Testangebot und die Testpflicht ausgeweitet:

In der ersten Schulwoche nach den Weihnachtsferien werden alle Schülerinnen und Schüler ohne Auffrischungsimpfung (Booster) täglich getestet. Dies gilt auch für sämtliches Personal an Schulen, d.h. auch für Lehrkräfte, die an jedem Präsenztag getestet werden. Von der Testpflicht ausgenommen sind künftig nur noch Personen mit Auffrischungsimpfung und Genesene, die mindestens eine Impfung erhalten haben.

Von der zweiten Schulwoche an bis zu den Faschingsferien sind für die oben beschriebenen Personengruppen die Durchführung von drei Antigenschnelltests pro Schulwoche verpflichtend.

Alle Schülerinnen und Schüler haben demnach ab Montag, den 10.01.2022 einen Nachweis über ihre Auffrischungsimpfung oder ihres Genesenenstatus mit mindestens einer Impfung zu erbringen.

Die Auffrischungsimpfung (Booster) ist von der Schülerin/vom Schüler durch Vorlage eines der folgenden „Dokumente“ nachzuweisen (alternativ):

  • Vorlage des Impfbuchs (es müssen drei Impfungen eingetragen sein)
  • Vorlage des Impfzertifikats („Erstimpfung/Wiederimpfung: 3/3“ muss ersichtlich sein)
  • Vorzeigen der CovPassCheck-App („Impfung 3 von 3“ muss ersichtlich sein)

Der Status einer/eines Genesenen ist von der Schülerin/vom Schüler ebenfalls nachzuweisen, wobei neben der schriftlichen Mitteilung des negativen PCR-Testergebnisses der Nachweis mindestens einer Impfung (siehe oben) vorzulegen ist.
Ein Zutritt zur Schule ist ohne die Erbringung eines entsprechenden Geimpft-, Genesenen- bzw. Testnachweises nicht möglich.

Sollte die Schülerin/der Schüler die Ausnahme von der Testpflicht nicht durch Vorlage entsprechender Dokumente nachweisen können, so hat sie /er sich zwingend einem Antigenschnelltest zu unterziehen, bis sie/er den entsprechenden Nachweis erbracht hat.

Nun wünsche ich Ihnen einen erfolgreichen Start in den Unterricht im Jahr 2022.

Alles Gute, beste Gesundheit und freundliche Grüße

Frank Steinhart

Schulleiter

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